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Namensrecht - Namen sind nicht Schall und Rauch !

Namensrecht - Namen sind nicht Schall und Rauch !
Als die Frauen noch nicht "frei" waren, das war, bevor dass Alice Schwarzer der "Robin Hood" der Frauen wurde, da war die Sache nach dem Namensrecht überschaubar, man heiratete und die Frau nahm den Namen des Mannes an und die Kinder führten, wenn man vorher geheiratet hatte, den Namen der Familie weiter. Unehelich war nicht "in", würde man heute sagen. Später dann, vor ca. 20 Jahre, gab es ein kurzes Zeitfenster, in dem verschiedene Namensänderungen zulässig waren. Das hatte etwas damit zu tun, in welchem Maße die Frauen für ihr Recht "marschierten" und politisch Druck machten. Nach dem heute geltenden Recht ist alles etwas kompliziertes, gerechter auf jeden Fall.

Am 1. Juli 1998 trat die Neuregelung des Namensrechtes in Verbindung mit dem Kindschaftsreformgesetzt in Kraft und brachte nicht nur eindeutige Regelungen, sondern auch weitgehende Rechte für die Frauen, sich für Namen zu entscheiden. Das, was man noch als Einschränkung ansieht, ist nichts anderes, was schon in den alten Gesetzen nicht möglich war, z. B., dass man seinen Sohn oder die Tochter nicht Schmitz mit Vornamen nennen kann. Jeder Bürger hat das Recht auf einen Namen. Dieses Recht ist absolut und bei natürlichen Personen (Gegenteil ist juristische Person) gehört es zu dem hohen Gut des Persönlichkeitsrechtes und ist im § 12 des BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)geregelt.

Nach dem Familienrecht können beide Elternteile sich auf einen gemeinsamen Familienamen bei Heirat einigen, oder jeder kann seinen eigenen Taufnamen behalten. Hier empfiehlt es sich, eine beglaubigte Kopie der Heiratsurkunde zum Ausweis mitzuführen, da zwei Familiennamen bei einem Ehepaar noch keine bürokratische Normalität sind.
Erfahrung des Textverfassers.
Bei der Geburt eines Kindes müssen sich die Eltern für das Kind für einen Nachnamen entscheiden, entweder den der Frau oder des Mannes. Alle aus dieser Ehe hervorgehende Kinder müssen dann den Nachnamen des ersten Kinden annehmen.
Sind die Eltern des Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, bekommt das Kind den Namen der Mutter. Haben beide Eltern für das nichteheliche Kind eine Sorgeerklärung abgegeben haben, kann wie bei einer Ehe verfahren werden.

Es gibt andere "Konstruktionsmöglichkeiten", die den Rahmen dieses Textes sprengen würden, aber alles ist im BGB nachzulesen.